Artikel zum Thema ‘Durchsuchung’

Unverhältnismäßige Durchsuchung von Kanzleiräumen

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht München die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei eines Verteidigers angeordnet ohne sich mit der Problematik der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde des Betroffenen gab das Landgericht dem Amtsgericht Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Instanzgerichte deshalb schwer gerügt. Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen des Strafverteidigers eines Angeklagten ist unverhältnismäßig, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über die ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Darüberhinaus bringe eine Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger immer die Gefahr mit sich, dass auch Daten von anderen Mandanten eines Rechtsanwaltes zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Anwaltes gerade als sicher wähnen dürfen. (BVerfG, Beschluss 06.11.14-2BvR 2928/10)

Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person

Durchsuchungen bei Unverdächtigen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der erforderliche gerichtliche Durchsuchungsbeschluss muss aber enthalten, warum beweisrelevante Unterlagen eines Verdächtigen bei einem unverdächtigen Dritten zu finden sein sollen und er muss die gesuchten Gegenstände zweifelsfrei beschreiben. ( LG Koblenz 27.10.14, 4 Qs 66/14)

Zulässigkeit von Hausdurchsuchungen zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten

Zur weiteren Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Hausdurchsuchung nach Auffassung des Landgerichts Berlin  zumindest dann zulässig, wenn es sich um den Verdacht eines wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstoßes handelt.Der Betroffene hatte bereits mehrfach u.a.gegen die Gewerbeordnung verstoßen. Die daraufhin gerichtlich angeordnete Durchsuchung seiner Wohnung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es einen Grundsatz von unzulässigen Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht gebe und der Betroffene bereits auffällig geworden war. ( LG Berlin, 16.04.14, 510 Qs 49/14)

Durchsuchung nach 18 Monaten unverhältnismäßig

Eine Wohnungsdurchsuchung setzt den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Aufgrund des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre muss die Durchsuchung zur Ermittlung und Verfolgung einer Straftat erforderlich, erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wohnungsdurchsuchung 18 Monate nach dem Vorliegen von Verdachtsgründen für den Verkauf von Betäubungsmitteln als unverhältnismäßig angesehen, da Drogen, die zum Weiterverkauf gedacht sind, regelmäßig nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben. Der Durchsuchungsbeschluss lege nicht dar,warum ausnahmsweise nach so langer Zeit noch Beweisgegenstände in der Wohnung vermutet worden sind. (BVerfG BvR 389/13, Beschluss vom 29.10.13)

Voreiliger Schluss auf gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nur weil bei einem Angeklagten während einer Durchsuchung von der Polizei eine große Menge an Marihuana und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial gefunden worden ist und der Angeklagte nur Sozialleistungen bezieht, hat sich der Angeklagte noch nicht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens  strafbar gemacht. Das Tatgericht muss vielmehr auch Feststellungen dazu treffen können, wann der Angeklagte das Marihuana zu welchem Preis eingekauft hat, an welche Kunden der Verkauf beabsichtigt war und wie hoch sein Eigenkonsumanteil an der festgestellten Menge einzuschätzen ist. Nur in diesem Fall gibt es für das Gericht eine Verurteilungsgrundlage für die bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln notwendigen Gewinnerzielungsabsicht. ( OLG Hamm 28.2.13, III-RVs 2/13)