Artikel zum Thema ‘Diebstahl geringwertiger Sachenn’

Diebstahl einer Sache im Wert von 48.-EUR nicht mehr geringwertig

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird grundsätzlich nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörden einen Wiederholungstäter vor sich haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt entschieden, dass eine Sache im Wert von 47,98.-EUR nicht mehr als geringwertig angesehen werden kann. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen ziehen die Gerichte die Obergrenze bei ca.30.-EUR. ( OLG Oldenburg, 02.12.14-1Ss261/14)