Artikel zum Thema ‘Bewerbungsunterlagen’
Schwerbehinderung muss deutlich werden
Ein schwerbehinderter Mensch, der im Bewerbungsverfahren den besonderen Schutz und die Förderung nach dem neunten Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen möchte, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben oder aber unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf mitteilen. Unauffällige Informationen hierzu oder das Beifügen einer Kopie des Schwerbehindertenausweises bei den weiteren Bewerbungsunterlagen genügen nicht. ( BAG Urteil vom 18.09.14, 8 AZR 759/13)