Artikel zum Thema ‘Beweismittel’

Akteneinsichtsrecht auch in die Rohmessdaten im Bußgeldverfahren

Immer wieder versagen die Behörden ein vollständiges Akteneinsichtsrecht auch in die Rohmessdaten. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Kempten. „Die Bußgeldstelle des Bayrischen Polizeiverwaltungsamtes wird angewiesen, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger die komplette Messfilmreihe in unverschlüsselter Form, das digitale Messfoto und die Fotoliniendokumentation an die Kanzlei des Verteidigers zu übersenden. Nach § 147 StPO ist dem Verteidiger umfassend in alle Aktenbestandteile einschließlich der Beweismittel Einsicht zu gewähren“. (AG Kempten 10.09.15, 24 OWi 220 Js 15207/15)

Der Einsatz von Spurensuchhunden als Beweismittel

Das Landgericht Nürnberg hat Kriterien aufgestellt, wonach Ergebnisse von Mantrailereinsätzen als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort verwertbar sind.Zunächst muss der Einsatz von Hunden durchgeführt werden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen und die Gewinnung des Spurenträgers muss protokolliert sein. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander dieselbe Spur suchen und jeder Einsatz ist vollständig zu filmen. ( LG Nürnberg 13 Kls 372 Js 9454/12)