Artikel zum Thema ‘Bewährung’
Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, das den Fahrer eines Einsatzwagens der Feuerwehr zu einer Freiheitssstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Der Angeklagte war bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn trotz Rotlicht anzeigender Verkehrsampel mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Kreuzungsbereich zugefahren und dort mit einem Linienbus kollidiert. Bei dem Verkehrsunfall wurden zwei Fahrgäste des Linienbusses getötet und zahlreiche weitere Businsassen sowie vier Feuerwehrleute zum Teil schwer verletzt.( BGH Beschluss 16.7.13, 4 StR 66/13))
Wegnahme einer Fan-Jacke
Nach einem Fußballspiel haben zwei Fans des 1.FC Nürnberg einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth dessen weiß-grüne Fan Jacke vom Leib gerissen. Einer der beiden hat die Jacke erst unter seinen Pullover gesteckt und danach in den Kofferraum seines Autos gelegt. Erst später wollten die beiden entscheiden, ob sie die Jacke entsorgen oder als Trophäe behalten wollen.
Die beiden Fans wurden sowohl vom Amtsgericht als auch in der Berufung vom Landgericht wegen Raubes zu einer Freiheitstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Urteil bestätigt.
Nicht durchgedrungen sind die Clubfans mit ihrem Argument, es handele sich nur um ein Bagatelldelikt.
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.11.12-1 St OLG Ss 258/12)
Keine Absicht bei Steuerhinterziehung erforderlich
Wie der BGH erneut in einer Revisionsentscheidung betont, genügt für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Einer Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes bedarf es nicht.
Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung war auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
( BGH Beschluß vom 26.6.12)