Artikel zum Thema ‘Bedarfsgemeinschaft’
Bei der Bemessung einer Geldstrafe ist eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen
Ein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der festzusetzenden Tagessatzhöhe war sein Nettoeinkommen und der monatliche Unterhalt an seine beiden Kinder zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt hat das Gericht, dass der Angeklagte mit seiner nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin zusammenlebt. Das war rechtsfehlerhaft. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei ist auch zu bedenken, ob eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliegt, der Täter also faktisch dem Lebensgefährten Unterhalt schuldet. Für diesen Fall ist dies zu berücksichtigen, da die Geldstrafe die Belastbarkeitsgrenze des Verurteilten weder überschreiten darf noch dazu führen soll, dass seine Einsatzfähigkeit und sein Wille, seinen Verpflichtungen in der Gesellschaft nachzukommen, gebrochen werden.( KG 7.3.2014; 122 Ss 14/14)