Artikel zum Thema ‘Arbeitszeugnis’
Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis
Begehrt ein Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis eine bessere Bewertung als „zur vollen Zufriedenheit“ muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er diesen Anforderungen gerecht geworden ist. Das ist auch der Fall, wenn in der einschlägigen Branche vorwiegend gute und sehr gute Arbeitszeugnisse ausgestellt werden. Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich auf ein wohlwollendes, inhaltlich wahres Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. ( BAG 18.11.14, 9 AZR 584/13)
Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er sich beim Arbeitnehmer für dessen geleistete Arbeit bedankt und ihm für dessen Zukunft alles Gute wünscht. Ist ein Arbeitnehmer mit bestimmten Formulierungen in der Schlussformel nicht einverstanden, kann er lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen. ( BAG 9 AZR 227/11)