Artikel zum Thema ‘Arbeitsgericht’
Drohung mit Krankschreibung ist nicht immer ein Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer an einem Freitag gegenüber zwei Mitarbeitern geäußert hatte, er sei kaputt und brauche eine Woche Urlaub. Seinen Urlaubsantrag vom selben Tag hatte der Arbeitgeber abgeleht. Am Montag erschien der Arbeitnehmer nicht im Betrieb. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer hat am Dienstag seinen Arzt aufgesucht, der ihn rückwirkend auch für den Montag krankgeschrieben hatte. Die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Die Ankündigung einer Erkrankung kann nach Auffassung der Richter zwar in jedem Fall eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Ist ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung aber bereits tatsächlich erkrankt, bedarf es vor dem Ausspruch einer rechtswirksamen Kündigung einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. Daran fehlte es hier. (LAG Berlin-Brandenburg 15.03.13, 10 Sa 2427/12)
Auch während eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Gekündigter zur Vermittlung bereit sein
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein Arbeitsloser auch während der Dauer eines von ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht den Vermittlungsversuchen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Er muss bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen und an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Anderenfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld. (Sozialgericht Stuttgart S 5 AL 4769/12)
Schmerzensgeldanspruch nach Mobbing
Kann ein Arbeitnehmer Mobbingnachweise erbringen, steht ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu.Ein Bereichsleiter in der IT-Branche hatte sich, weil er sich in seinem Arbeitsverhältnis unterbeschäftigt fühlte. Daraufhin hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, täglich Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu entsorgen. Der Arbeitnehmer ist aufgrund dieses demütigenden Verhaltens längerfristig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000.-EUR zugesprochen. (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1310/12)
Rechtsweg zum Arbeitsgericht für einen Geschäftsführer einer GmbH
Neues aus dem Bereich Arbeitsrecht!
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer.
So entschied der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 23. August 2011 zum AZ.: 10 AZB 51/10!
Will danach ein Geschäftsführer einer GmbH Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag geltend machen, kommt es für die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes oder des Zivilgerichtes darauf an, was zum einen arbeitsvertraglich geregelt ist und zum anderen, wann und wie die Geschäftsführerbestellung erfolgt ist.
Sollten Sie als Geschäftsführer oder als Arbeitgeber eines Geschäftsführers hierzu Fragen haben oder unsere Hilfe brauchen, rufen Sie uns an!
Wir kämpfen für Sie!
Rechtsanwaltskanzlei
Katrin Zink & Bettina Rudolf
2 Fragen zum Arbeitsrecht
Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig.
Zu beachten ist, daß die Kündigung auch mit dem Tag der Niederlegung bei der Post als zugegangen gilt. In diesem Fall ist es unerheblich, wann Sie die Kündigung auf der Post tatsächlich in Empfang nehmen.
Bei Versäumung dieser Klagefrist ist die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung nicht ausgeschlossen, jedoch kann sich der Arbeitnehmer im Prozeß nicht mehr auf das Fehlen sozialer Rechtfertigungsgründe der Kündigung berufen.
2. Frage:
Muß ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor jeder Kündigung abmahnen?
Nein.
Eine Abmahnung hat grundsätzlich jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Eine Abmahnung erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlung hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion), verbunden mit der Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall (Warnfunktion).
Genügt eine ausgesprochene Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, ist sie rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß die Annahme rechtfertigt, daß das pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.
Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Katrin Zink & Bettina Rudolf
Rechtsanwaltskanzlei