Artikel zum Thema ‘Amphetamine’
Speed im Getränk-Entzug der Fahrerlaubnis
Die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs sind grundsätzlich erfüllt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber objektiv Drogen zu sich genommen hat. Die Behauptung eines Antragstellers, ein unbekannter Dritter hätte Amphetamin in sein Glas geschüttet, ist nur dann von Relevanz, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird. (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2.12.14, 3 L 994/14 NW)
Gefälschte Therapiebescheinigungen-Fahrerlaubnis wieder weg
Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetaminen verloren. Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde zur Wiedererlangung seines Führerscheines angeordneten medizinisch-psycholgischen Untersuchung legte er mehrere gefälschte Therapiebescheinigungen vor, die bestätigten, dass er erfolgreich an einer psychotherapeutischen Behandlung sowie an einer Hauskreisgruppe „Nüchterner Weg“ teilgenommen hätte. Die MPU fiel positiv aus und der Antragsteller erhielt seinen Führerschein zurück. Als die Behörde später per Zufall von der Fälschung Kenntnis erlangte, entzog sie die Fahrerlaubnis erneut. Nach Auffassung des Gerichtes zu Recht, da auch die im Verfahren jetzt vom Antragsteller vorgetragene Abstinenz nicht ausreiche, um seine Fahreignung ausreichend zu belegen.(VG Neustadt, 03.07.13, 3L 437/13 NW).