Archive for the ‘Verkehrsrecht’ Category
Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts zum Erhalt der Fahrerlaubnis
Der Betroffene hatte unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Laut Gutachten lag die THC-Konzentration bei 7,1 ng/ml und die des Metaboliten THC-COOH bei 64,9 ng/ml. Die zuständige Behörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis. Dagegen setzte er sich zur Wehr mit der Begründung, nach den von ihm inzwischen in Auftrag gegebenen vier Drogenscreenings sei seine Abstinenz und damit die wiedergewonnene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint in seinem vorgeschlagenen Vergleich die Notwendigkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz und hält es für ausreichend, wenn binnen drei Monaten weitere vier Screenings sowie eine positive MPU vorgelegt werden. ( OVG Nordrhein-Westfalen 05.12.13- 16 B 1332/13)
Geschwindigkeitsbegrenzung von Mo-Fr gilt auch an einem Feiertag
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auch an einem gesetzlichen Feiertag an eine auf Montag bis Freitag beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung halten muss, wenn der Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung keine Berücksichtigung finden dürfen. ( OLG Brandenburg, 28.05.13, 2 Z 50/13)
Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaligen Kokainkonsum
Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits nach einmaligem Kokainkonsum für rechtmäßig erklärt. Bereits der einmalige Konsum führt nach Auffassung des Gerichts zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Es sei für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht nötig, eine Drogenabhängigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder das Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Fahrzeugführung nachzuweisen.( VG Bremen,06.03.13, 5 V 98/13)
15 Monate nach Verkehrsverstoß-Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass selbst 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß, hier der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts, die Anordnung eines Fahrtenbuchs gegen den Halter des mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen Fahrzeugs noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. ( OVG Lüneburg 23.08.13, 12 LA 156/12)
Mitschuld an einem Verkehrsunfall wegen Tempo 200 auf der Überholspur
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Kläger, der grob verkehrswidrig mit seinem Fahrzeug auf die Überholspur einer Autobahn gewechselt war, 40% des ihm entstandenen Schadens zugesprochen. In der Begründung hierzu verweist das Gericht darauf, dass der Beklagte zwar keinen Fahrfehler begangen habe, aber mit Tempo 200 auf der Überholspur gefahren sei und damit die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten habe. Die von der hohen Geschwindigkeit ausgehende Gefahr habe sich in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung des Beklagten verhindert werden können. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gab es auf dem Autobahnabschnitt nicht.(OLG Koblenz 14.10.13, 12 U 313/13)
Mithaftung eines überholenden Motorrades
Wer trotz unklarer Verkehrslage mit einem Motorrad eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt und mit einem aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links in die Kolonne abbiegenden Fahrzeug kollidiert, haftet zu einem Drittel für den entstandenen Schaden, weil er das allgemeine Rücksichtsnahmegebot verletzt hat. (OLG Hamm 9 U12/13)
Gefälschte Therapiebescheinigungen-Fahrerlaubnis wieder weg
Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetaminen verloren. Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde zur Wiedererlangung seines Führerscheines angeordneten medizinisch-psycholgischen Untersuchung legte er mehrere gefälschte Therapiebescheinigungen vor, die bestätigten, dass er erfolgreich an einer psychotherapeutischen Behandlung sowie an einer Hauskreisgruppe „Nüchterner Weg“ teilgenommen hätte. Die MPU fiel positiv aus und der Antragsteller erhielt seinen Führerschein zurück. Als die Behörde später per Zufall von der Fälschung Kenntnis erlangte, entzog sie die Fahrerlaubnis erneut. Nach Auffassung des Gerichtes zu Recht, da auch die im Verfahren jetzt vom Antragsteller vorgetragene Abstinenz nicht ausreiche, um seine Fahreignung ausreichend zu belegen.(VG Neustadt, 03.07.13, 3L 437/13 NW).
Benzin im verunfallten Fahrzeug begründet Schadensersatzanspruch
Erleidet ein Fahrzeug infolge eines Unfalls einen Totalschaden, ist das noch im Tank befindliche Benzin nutzlos und kann im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer ist auch nicht verpflichtet, den restlichen Kraftstoff im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht abpumpen zu lassen. (AG Solingen 18.06.13, 12 C 638/12)
Vorfahrtsberechtigter Falschblinker haftet mit Betriebsgefahr
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer kurz rechts geblinkt, um dann doch weiter geradeaus zu fahren. Es kam zum Unfall mit einem vorfahrtspflichtigen Fahrzeug. Das Landgericht Saarbrücken hat auf eine Mitschuld des vorfahrtsberechtigten Fahrers in Höhe von 20% erkannt, da der Vorfahrtsberechtigte durch das „falsche“ Blinken eine Gefahrenlage geschaffen habe, die sich in der Kollision teilweise realisiert habe.( Landgericht Saarbrücken 07.06.13, 13 S 34/13)
Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden darf mit Bußgeld geahndet werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges „Drängeln“ im Straßenverkehr verschärft. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123m lediglich einen Abstand von 26m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 180.-EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die vom Betroffenen dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Ein Abstandsverstoß könne mit Bußgeld geahndet werden, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei. Bei mehr als 3 Sekunden läge auch bei Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten kein kurzfristiges Versagen mehr vor. Der Betroffene hätte früher den Sicherheitsabstand wieder vergrößern müssen. ( OLG Hamm 09.07.13, 1 RBs 78/13)