Archive for the ‘Ehe- und Familienrecht’ Category
„Plünderung“ des gemeinsamen Girokontos nach der Trennung
Haben Eheleute während der Ehe ein gemeinsames Girokonto gehabt, so steht das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich beiden jeweils zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die ihm zustehende Hälfte vom Konto ab, so steht dem anderen Ehegatten regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zu. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Eheleuten eine anderweitig Regelung besteht. Eine solche anderweitige Regelung sei von der abhebenden Partei zu beweisen, so das OLG Bremen. Allein der Vortrag, mit den Abhebungen seien trennungsbedingte Anschaffungen getätigt worden, reiche nicht aus. Etwas anderes sei anzunehmen, wenn die abgehobene Summe für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder genutzt werde, oder mit ihr noch gemeinsame Schulden bezahlt würden.
(OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 – 4 UF 181/13)
Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2016!
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2016 wurde im Dezember 2015 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt vom 01.01.2016 bis voraussichtlich 31.12.16.
Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie dient dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte im Hinblick auf familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten.
Voraussetzungen für die Ehescheidung
Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.
Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!
Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.
Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.
Katrin Zink
Scheidungsanwältin
Versöhnung im Scheidungsverfahren
Das Oberlandergericht Bremen hat am 2. Mai 2012 zum AZ 4 WF 40/12 entschieden, dass in der Rücknahme eines Scheidungsantrages nach Mitteilung einer Versöhnung der Eheleute an das Gericht, eine echte Versöhnung zu sehen ist mit der Folge, dass das Trennungsjahr dadurch unterbrochen wird.
Im zur Entscheidung stehenden Fall sollte die Ehe geschieden werden. Mit dem Hinweis einer Versöhnung und dem Willen beider Eheleute, doch an der Ehe festhalten zu wollen, nahmen sie ihre Scheidungsanträge zurück. Bereits einen Tag später trennten sich die Eheleute wieder, die Versöhnung scheiterte.
Das Gericht hat nun den erneuten Scheidungsantrag zurückgewiesen unter dem Hinweis, dass bei einem jetzigen Scheidungswunsch das Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.
Praxistipp: Von einer solchen Versöhnung ist ein „Versöhnungsversuch“ zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beiden bereitet regelmäßig Schwierigkeiten. Es bietet sich daher in der Praxis an, im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens dem Gericht die Unternehmung eines Versöhnungsversuches anzuzeigen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Scheitert der Versöhnungsversuch zeitnah, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!
In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermögenswerte entgeltlich zufließen oder unentgeltlich eine abschließende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Aufgabenteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).
Haben Sie Fragen? Ich bin für Sie da!
Katrin Zink
Rechtsanwältin
BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell!
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ein Mehraufwand, der dem Kindesvater aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands anfalle, könne auch bei enger Auslegung des Wechselmodellbegriffs berücksichtigt werden. Das ermögliche eine großzügigere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Mehrkosten, welche allerdings konkret geltend zu machen sind.
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az XII ZB 599/13
Haben Sie Fragen zur Wirkung der Entscheidung auf Ihren speziellen Fall? Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
BGH stärkt Rechte von Wunscheltern und erkennt schwules Paar als rechtliche Eltern an!
Es ist eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, XII ZB 463/13), sowohl zur Frage der rechtlichen Anerkennung einer Leihmutterschaft als auch für die rechtliche Elternstellung schwuler eingetragener Lebenspartner.
Im zu entscheidenden Fall war das Kind 2010 mit dem Samen eines der Lebenspartner und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt werden. Die Leihmutter, der der Embryo eingepflanzt wurde, lebt in Kalifornien. Ein kalifornisches Gericht hatte entschieden,dass die Leihmutter keine rechtliche Stellung als Mutter hat sondern die eingetragenen Lebenspartner die Eltern des Kindes sind.
Das AG Schöneberg und das KG Berlin lehnten die Anerkennung des kalifornischen Urteils ab, denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, ebenso Eizellspenden. Beide Gerichte argumentierten, die standesamtliche Eintragung beider Männer als Eltern sei mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar. Die Ablehnung der Ersatz- und Leihmutterschaft sei als grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand deutschen Rechts anzusehen.
Der BGH hob am 10. Dezember 2014 die Urteile auf. Das Standesamt muss nun beide verpartnerten Männer als Eltern eintragen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Anerkennung der beiden Männer als Eltern wichtig für das Wohl ihres Kindes sei. Von daher könne man hier von der deutschen Rechtslage abweichen. Wörtlich urteilten die Richter: „Steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so ist festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.“
Bei weiteren Urteilen sei das Kindeswohl entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse mit Blick auf den Elternstatus das Recht der Kinder auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt werden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei ein Teil der Identität eines Kindes.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, rufen Sie mich gern an!
Katrin Zink
Rechtsanwältin
Kosten des Scheidungsprozesses auch weiterhin als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar!
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 21. November 2014, AZ 4 K 1829/14 E).
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.
Ich stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
KG Berlin: Kein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern
Das Wechselmodell -das Kind lebt zu gleichen Zeitanteilen abwechselnd im Haushalt eines Elternteils- darf grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Im zur Entscheidung des Kammergerichts stehenden Fall, würde dem Kind ein Wechselmodell eher schaden. Es bestünde die Gefahr, dass die entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation der Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Das Konfliktpotenzial wäre sogar größer, da sich der Vater auf das Wechselmodell nur gezwungener Maßen eingelassen hätte.
KG Berlin, Beschluss vom 14. 3. 2013, 13 UF 234/12
Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 – 10 UF 45/12
Auf die Beschwerde einer Mutter hob das OLG Brandenburg die erstinstanzliche Entscheidung der Stattgabe der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater einer vierjährigen Tochter auf. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.
Grundsätzlich dient es dem Kindeswohl, wenn das Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, sich beide um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist allerdings nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern sie auch bereit und in der Lage sind, in angemessenem Umfang und in angemessener Art und Weise über die Belange des Kindes zu kommunizieren.
Im vorliegenden Verfahren war es so, dass es nicht nur unterschiedliche Auffassungen der Eltern über die Angelegenheiten des Kindes wie z.B. in Fragen der Einschulung, der Freizeitaktivitäten (Musik, Sport), der Hobbys oder auch der Gesundheitsfürsorge und der medizinischen Behandlungen gab sondern insbesondere war es so, dass die Eltern derzeit und in der näheren Zukunft nicht in der Lage sein werden, miteinander zu kommunizieren. Die erforderlichen kindeswohlverträglichen Abstimmungen, die zu konstruktiven Lösungen führen, können bei unterschiedlichen Auffassungen kaum stillschweigend erfolgen.
Die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter verbietet sich -so das OLG im o.g. Beschluss- , wenn bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils andern bestehen, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint.
Haben Sie Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht? Rechtsanwältin Katrin Zink steht Ihnen gern zur Verfügung!