Archive for the ‘Archiv’ Category

Wirksamkeit einer Klageverzichtserklärung in einem Aufhebungsvertrag

Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn er zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber angedrohten fristlosen Kündigung nur unter Druck vom Arbeitnehmer unterschrieben wird. Der Vertrag ist trotz Klageverzicht gerichtlich anfechtbar, soweit die angedrohte Kündigung offensichtlich widerrechtlich gewesen wäre. (BAG Urteil vom 12.3.15)

Versöhnung im Scheidungsverfahren

Das Oberlandergericht Bremen hat am 2. Mai 2012 zum AZ 4 WF 40/12 entschieden, dass in der Rücknahme eines Scheidungsantrages nach Mitteilung einer Versöhnung der Eheleute an das Gericht, eine echte Versöhnung zu sehen ist mit der Folge, dass das Trennungsjahr dadurch unterbrochen wird.

Im zur Entscheidung stehenden Fall sollte die Ehe geschieden werden. Mit dem Hinweis einer Versöhnung und dem Willen beider Eheleute, doch an der Ehe festhalten zu wollen, nahmen sie ihre Scheidungsanträge zurück. Bereits einen Tag später trennten sich die Eheleute wieder, die Versöhnung scheiterte.

Das Gericht hat nun den erneuten Scheidungsantrag zurückgewiesen unter dem Hinweis, dass bei einem jetzigen Scheidungswunsch das Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.

Praxistipp: Von einer solchen Versöhnung ist ein „Versöhnungsversuch“ zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beiden bereitet regelmäßig Schwierigkeiten. Es bietet sich daher in der Praxis an, im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens dem Gericht die Unternehmung eines Versöhnungsversuches anzuzeigen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Scheitert der Versöhnungsversuch zeitnah, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin

 

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Der Strafrichter verhängt bei einer festgestellten Unfallflucht nicht nur eine Geldstrafe und verhängt gegebenenfalls ein Fahrverbot, sondern er entzieht die Fahrerlaubnis, wenn am Fahrzeug des Unfallgegners ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze zieht die Rechtsprechung derzeit bei 1300.-EUR, wobei nur solche Schadenspositionen herangezogen werden dürfen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. (OLG Hamm 5 RVs 98/14)

BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermögenswerte entgeltlich zufließen oder unentgeltlich eine abschließende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Aufgabenteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).

Haben Sie Fragen? Ich bin für Sie da!

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin

BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell!

Im zur Entscheidung stehenden Fall betreute und versorgte der Kindesvater die Kinder an 6 von 14 Tagen, die Mutter die restlichen 8 Tage. Der Kindesvater war der Meinung, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, da er seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung und Versorgung der Kinder im Wechselmodell erfüllen würde.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Er lehnte die Annahme eines Wechselmodells ab und bestätigte die vorinstanzliche Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von Kindesunterhalt. Wenn im Rahmen eines tatsächlichen Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen, so der BGH, denn im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Zur Begründung führte er u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet ist. Im zur Entscheidung stehenden Fall sah der BGH das Schwergewicht der Betreuung der Kinder bei der Kindesmutter, so dass der Kindesvater zahlen muss.
Ein Wechselmodell liege nur bei einer (fast) hälftigen Teilung der Kindesbetreuung vor, während der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung dafür zukomme, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein
Kind trage und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt , ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ein Mehraufwand, der dem Kindesvater aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands anfalle, könne auch bei enger Auslegung des Wechselmodellbegriffs berücksichtigt werden. Das ermögliche eine großzügigere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Mehrkosten, welche allerdings konkret geltend zu machen sind.
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az XII ZB 599/13

Haben Sie Fragen zur Wirkung der Entscheidung auf Ihren speziellen Fall? Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.

Katrin Zink

Rechtsanwältin

BGH stärkt Rechte von Wunscheltern und erkennt schwules Paar als rechtliche Eltern an!

Es ist eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, XII ZB 463/13), sowohl zur Frage der rechtlichen Anerkennung einer Leihmutterschaft als auch für die rechtliche Elternstellung schwuler eingetragener Lebenspartner.

Im zu entscheidenden Fall war das Kind 2010 mit dem Samen eines der Lebenspartner und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt werden. Die Leihmutter, der der Embryo eingepflanzt wurde, lebt in Kalifornien. Ein kalifornisches Gericht hatte entschieden,dass die Leihmutter keine rechtliche Stellung als Mutter hat sondern die eingetragenen Lebenspartner die Eltern des Kindes sind.

Das AG Schöneberg und das KG Berlin lehnten die Anerkennung des kalifornischen Urteils ab, denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, ebenso Eizellspenden. Beide Gerichte argumentierten, die standesamtliche Eintragung beider Männer als Eltern sei mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar. Die Ablehnung der Ersatz- und Leihmutterschaft sei als grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand deutschen Rechts anzusehen.

Der BGH hob am 10. Dezember 2014 die Urteile auf. Das Standesamt muss nun beide verpartnerten Männer als Eltern eintragen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Anerkennung der beiden Männer als Eltern wichtig für das Wohl ihres Kindes sei. Von daher könne man hier von der deutschen Rechtslage abweichen. Wörtlich urteilten die Richter: „Steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so ist festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.“

Bei weiteren Urteilen sei das Kindeswohl entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse mit Blick auf den Elternstatus das Recht der Kinder auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt werden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei ein Teil der Identität eines Kindes.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, rufen Sie mich gern an!

Katrin Zink

Rechtsanwältin

Kosten des Scheidungsprozesses auch weiterhin als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar!

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 21. November 2014, AZ 4 K 1829/14 E).
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.

Ich stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Katrin Zink

Rechtsanwältin

Behandlungsfehler Schadenersatz wegen schwerer Nachblutungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer an einer Gerinnungsstörung leidenden Patientin, die im Krankenhaus an der Hüfte operiert worden war, die in der Folge angefallenen Behandlungskosten für die Behandlung der bei der Patientin aufgetretenen Nachblutungen in Höhe von 580.000 EUR zugesprochen. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei grob fehlerhaft nicht behandelt worden, obwohl sowohl die anamnestischen Angaben der Patientin als auch die pathologischen Blutwerte dazu Veranlassung gegeben hätten. (OLG Hamm 21.03.14, 26 U 115/11)

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme wegen Unzuverlässigkeit

Eine Hebamme war u.a. wegen fortgesetzten Abrechnungsbetruges in 54 Fällen und einem Schaden von über 21.000.-EUR zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden mit der Folge, dass ihr zudem die Erlaubnis entogen wurde, sich weiter Hebamme zu nennen. Das OVG Lüneburg hat dies als rechtmäßig angesehen, da die Hebamme in gravierender Weise gegen ihre Berufspflichten verstoßen habe. Bei der Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliege, sei die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände zu würdigen, so dass und nicht nur berufsbezogene Verfehlungen  die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnten. (OVG Lüneburg, 04.03.2014, 8LA 138/13)

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Rechtsanwältin Rudolf berichtet über den 38.Strafverteidigertag in Dresden vom 21.-23.03.14

Wie immer war es eine spannende und lehrreiche Veranstaltung mit dem Titel „Hupen zwecklos, Fahrer träumt von Wahrheitsfindung, vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung“.

Neben Richtern vom Bundesgerichtshof und Vorsitzenden allgemeiner und Schwurgerichtskammern, Vertretern der Staatsanwaltschaften und Rechtsprofessoren waren Strafverteidiger aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, um in sieben Arbeitsgemeinschaften zu diskutieren, aber auch um am Schluss der Veranstaltung erarbeitete Ergebnisse in Resolutionen mehrheitlich zu verabschieden, von denen ich zwei vorstellen möchte:

I.Resolution zum Betäubungsmittelrecht

Die Prohibition und die repreessive Drogen(kriminal)politik-gepaart mit teileise exorbitanten Strafen-haben nicht zur Lösung der Suchtproblematik beigetragen. Ein -neuer-gesellschaftlicher Diskurs ist erforderlich, um die Grundlage für eine von Vernunft geprägte sowie entkriminalisierte Drogenpolitik zu schaffen.(bereits ein Ergebnis des 31.Strafverteidigertages 2007)

Seither mehren sich sehr deutlich Stimmen, die den bisherigen Ansatz „War on Drugs“ für gescheitert ansehen. Es gibt internationale Entwicklungen, die ganz offiziell eine Abkehr vom Prohibitionsansatz markieren.

In Deutschland hat sich dagegen -jedenfalls auf juristischem Gebiet- wenig bis gar nichts geändert. Immer noch verbringen schwerkranke Menschen wegen ihrer Krankheit viele Jahre in Haftanstalten. Immer noch werden berufliche Existenzen z.B wegen des Umgangs mit Cannabis zerstört, obwohl genau dieser Umgang inzwischen eine weitgehende gesellschaftliche Akzeptanz erlangt zu haben scheint. Beiden-den Schwerkranken wie den Freizeitkonsumenten-wird das BtMG in keiner Weise gerecht.Vielmehr werden erhebliche Teile der Bevölkerung als Straftäter stigmatisiert, obwohl diese Personen nichts anderes machen, als sich in ihrer Freizeit zu entspannen und dabei nicht-oder nicht nur -auf die traditionellen Hilfsmittel zurückgreifen.

Nach wie vor enthält das BtMG Strafandrohungen, die ansonsten für Kapitalstraftaten reserviert sind-obwohl es sich auch dabei teilweise eher um Alltagsverhalten handelt. Dem Grundsatz, Strafrecht als“ultima ratio“ zu verstehen, entspricht das BtMG damit nicht einmal ansatzweise.

Gleichzeitig dürfen bestehende Probleme mit psychoaktiven Stoffen nicht verkannt werden. Das Abstinenzparadigma allerdings und die daraus abgeleitete Prohibition haben sich selbst in dieser Hinsicht nicht als probates Mittel erwiesen.

Wenn dann auch noch die Repressionsstrategie immense Summen für eine im Ergebnis wirkungslose Strafverfolgung verschlingt, gleichzeitig Mittel für Forschung und Hilfsprojekte drastisch gekürzt werden , so ist dies nicht länger akzeptabel.

Der Prohibitionsansatz ist deshalb aufzugeben. Er gehört aber mindestens auf den parlamentarischen Prüfstand. Es muss in absehbarer Zeit fundiert darüber diskutiert werden,welcher Reformbedarf besteht.

Dass Reformbedarf besteht , kann nicht mehr strittig sein. Ein bloßes „Weiter so!“darf es nicht geben.

Deshalb unterstützt der 38.Strafverteidigertag ausdrücklich-als einen notwendigen ersten Schritt-die Initiative von 120 deutschen Strafrechtsprofessoren, die die Einrichtung einer Enquete-Kommission gefordert hat, da sie die strafrechtliche Drogenprohibition als „gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch“ ansehen.

 

II.Resolution des 38.Strafverteidigertages zur Reform der Tötungsdelikte

1.Der Strafverteidigertag fordert die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Rationale Gründe, die dafür sprechen, gibt es nicht. Allein die niedrige Rückfallquote spricht dagegen, die lebenslange Freiheitsstrafe mit Aspekten negativer Spezialprävention zu begründen.

2.Unabhängig davon fordert der Strafverteidigertag im Rahmen der Reform der Tötungsdelikte bei einer Unterscheidung von minder schweren und besonders schweren Fällen eines Tötungsdeliktes die besonders schweren Fälle durch Regelbeispiele zu definieren. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers und darf nicht Richterrecht überlassen bleiben, wie vom DAV vorgeschlagen. Zu befürchten ist, dass die Rechtsprechung , wenn sie keine gesetzlichen Vorgaben erhält, an die bisherige Auslegung der Mordmerkmale anknüpfend Fallbeispiele bildet. Dies würde bestenfalls in der Sache zu einer Tradierung der in der Rechtsprechung zu den Mordmerkmalen existierenden Wertungen, was die Höchststrafe verdient, führen. Dann wäre das Anliegen der Reform, auch in der Sache zu einer rational begründbaren Entscheidung zu kommen, welche Tötungshandlungen als schwereres Unrecht zu werten sind, weitestgehend verfehlt.

3.In der dazu notwendigen gesellschaftlichen Diskussion dürfen die in der NS-Zeit eingeführten Mordmerkmale nicht unter dem Deckmantel anderer Begrifflichkeiten wieder eingeführt werden.

4. Der Strafverteidigertag fordert, dass ein besonders schwerer Fall auch bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen nicht angenommen werden darf, wenn Ursache, Anlass und Umstände der Tat die besondere Missbilligung nicht rechtfertigen.