Archive for the ‘Archiv’ Category

Beweislast des Arbeitnehmers für Überstunden

In vielen Betrieben werden Arbeitszeitkonten geführt. Mehrarbeit wird dokumentiert und durch Freizeit oder Geldzahlungen ausgeglichen. Gibt es Streit über die Anzahl der Überstunden, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er sie tatsächlich geleistet hat.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine selbst ausgefüllte Strichliste für diesen Nachweis nicht ausreicht. Zum Nachweis der Mehrarbeit gehöre neben einer detaillierten Auflistung der jeweiligen Tage und Überstunden auch, dass diese vom Arbeitgeber „angeordnet, gebilligt, geduldet [hat] oder [diese] jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen“ ist.

Dies gelte im vorliegenden Fall auch unabhängig davon, dass der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos der Klägerin ab einem gewissen Zeitpunkt pflichtwidrig eingestellt habe.

(BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 767/13)

„Plünderung“ des gemeinsamen Girokontos nach der Trennung

Haben Eheleute während der Ehe ein gemeinsames Girokonto gehabt, so steht das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich beiden jeweils zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die ihm zustehende Hälfte vom Konto ab, so steht dem anderen Ehegatten regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zu. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Eheleuten eine anderweitig Regelung besteht. Eine solche anderweitige Regelung sei von der abhebenden Partei zu beweisen, so das OLG Bremen. Allein der Vortrag, mit den Abhebungen seien trennungsbedingte Anschaffungen getätigt worden, reiche nicht aus. Etwas anderes sei anzunehmen, wenn die abgehobene Summe für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder genutzt werde, oder mit ihr noch gemeinsame Schulden bezahlt würden.

(OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 – 4 UF 181/13)

Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung

Bevor ein*e Arbeitgeber*in eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss sie/er die/den Arbeitnehmer*inregelmäßig abmahnen. Die Kündigung erfordert nämlich eine Zukunftsprognose, dass die/der Arbeitnehmer*in sich auch in Zukunft nicht an die vertraglichen Pflichten halten wird. Verstößt die/der Arbeitnehmer*in dann erneut gegen diese Pflichten, ist die verhaltensbedingte Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
Aber: Der wiederholte Pflichtverstoß muss dem bereits abgemahnten Pflichtverstoß jedenfalls ähnlich sein. So hat das LAG Hessen entschieden, dass die Kündigung einer Restaurantmitarbeiterin unwirksam war. Die Mitarbeiterin war zunächst mehrfach wegen negativer Äußerungen über ihre Arbeitgeber vor Kunden abgemahnt worden. Kurze Zeit später weigerte sie sich die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen. Zwischen den rufschädigenden Äußerungen und der Verweigerung der Tragens der vorgeschriebenen Kleidung bestehe kein innerer Zusammenhang, weshalb die Arbeitnehmerin vor der Kündigung erneut hätte abgemahnt werden müssen.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2016!

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2016 wurde im Dezember 2015 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt vom 01.01.2016 bis voraussichtlich 31.12.16.

Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie dient dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte im Hinblick auf familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten.

 

Achtung! Auch das Anschließen eines Handys an das Ladekabel während der Fahrt ist eine „Nutzung“ im Sinne des Gesetzes und daher verboten

Ein LKW-Fahrer begang eine Ordnungswidrigkeit, weil er während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt, um es mit dem Ladekabel zu verbinden.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 07.12.2015 das Urteil eines Amtsgerichts bestätigt und den LKW-Fahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einem Bußgeld von 60 € verurteilt.

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das OLG führt aus, diese Norm sollegewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt jederzeit beide Hände zur „Bewältigung der Fahraufgabe“ frei habe. Unter das Verbot fielen daher auch alle Handlungen, die der Vorbereitung der Nutzung dienten, denn auch bei diesen könne eine Ablenkung der fahrenden Person nicht ausgeschlossen werden.

 

Voraussetzungen für die Ehescheidung

Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.

Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.

Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!

Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.

Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.

 

Katrin Zink

Scheidungsanwältin

 

Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass gebremst werden muss!

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich bedeute, dass die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute hingegen nicht, dass bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgeklärt werden, ob für Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände erkennbar sei, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gelte. Dies könne beispielsweise durch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild deutlich gemacht werden (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr und bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen!

Ihr Recht als Patient und Angehöriger auf Einsicht in die Patientenakte

Für den Fall, dass Sie als Patient, Erbe oder Angehöriger eines Patienten den Verdacht hegen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, haben Sie ein Recht auf unverzügliche Einsicht in die Patientenakte sowie auf die Fertigung von Kopien gegen Kostenübernahme. Das regelt bereits seit 2013  § 630g BGB. Dennoch werden Patienten oder deren Angehörige immer noch hingehalten oder es wird die vollständige Einsicht in die Akte verwehrt, was aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.

Eine Verurteilung wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

Der Angeklagte ist im zu beurteilendem Fall auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf einen eine Ausfahrt blockierenden Streifenwagen zugefahren. Er wollte damit erreichen, dass die Polizei den Streifenwagen wegfährt, was letztlich auch passiert ist. Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten deshalb u.a. wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt.  Diese Verurteilung hat nach Auffassung des BGH keinen Bestand. Für eine Strafbarkeit muesste die Tathandlung in eine so kritische Situation geführt haben, dass die Verletzung einer Person oder Sache nur noch vom Zufall abhing. Darüber hinaus muesste der Angeklagte sein Fahrzeug zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht haben. Da das Urteil dazu keine Feststellungen erhielt, war es aufzuheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. ( BGH 30.06.2015, 4 StR 188/15)