Archive for the ‘Arbeitsrecht’ Category

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die von Arbeitgeberverbänden mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA in der Leiharbeiterbranche geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind mit der Folge, dass den davon betroffenen Leiharbeitern das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern zu zahlen ist. (BAG Urteil 13.03.13)

 

Schmerzensgeldanspruch nach Mobbing

Kann ein Arbeitnehmer Mobbingnachweise erbringen,  steht ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu.Ein Bereichsleiter in der IT-Branche hatte sich, weil er sich in seinem Arbeitsverhältnis unterbeschäftigt fühlte. Daraufhin hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, täglich Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu entsorgen. Der Arbeitnehmer ist aufgrund dieses demütigenden Verhaltens längerfristig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000.-EUR zugesprochen. (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1310/12)

Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er sich beim Arbeitnehmer für dessen geleistete Arbeit bedankt und ihm für dessen Zukunft alles Gute wünscht. Ist ein Arbeitnehmer mit bestimmten Formulierungen in der Schlussformel nicht einverstanden, kann er lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen. ( BAG 9 AZR 227/11)

Trotz Arbeitszeitbetrug unwirksame Kündigung

Nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 Überstunden im Monat ohne weitere Vergütungszahlung verpflichtet ist und dieses Kontingent nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erteilen.
(Urteil LArbG Berlin-Brandenburg vom 13.06.12)

Rechtsanwaltskosten jetzt steuerlich absetzbar!

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist!

Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an!

 

 

 

 

Arbeitsrecht – Urlaubsabgeltung

Keine Urlaubsabgeltungsansprüche für die Erben (BAG Urteil vom 20.09.11)
Gemäß §7Abs 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.Verstirbt der Arbeitnehmer allerdings, erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach §7Abs.4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um und geht daher nach § 1922 BGB auch nicht auf die Erben über.

Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

 

Rechtsweg zum Arbeitsgericht für einen Geschäftsführer einer GmbH

Neues aus dem Bereich Arbeitsrecht!

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer.

So entschied der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 23. August 2011 zum AZ.: 10 AZB 51/10!

Will danach ein Geschäftsführer einer GmbH Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag geltend machen, kommt es für die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes oder des Zivilgerichtes darauf an, was zum einen arbeitsvertraglich geregelt ist und zum anderen, wann und wie die Geschäftsführerbestellung erfolgt ist.

 

Sollten Sie als Geschäftsführer oder als Arbeitgeber eines Geschäftsführers hierzu Fragen haben oder unsere Hilfe brauchen, rufen Sie uns an!

Wir kämpfen für Sie!

 

Rechtsanwaltskanzlei

Katrin Zink & Bettina Rudolf

 

 

 

 

Zeitpunkt des Verfalls übertragener Urlaubsansprüche zum Beispiel bei Krankheit

BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10

Der wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers übertragene Urlaub unterfällt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BurlG.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG müsse der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub verfalle, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Diese gesetzliche Verfallsvorschrift sei abweichenden einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen zugänglich, wobei die gesetzliche Vorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere gesetzliche Verfallfrist die Anwendung tariflicher oder einzelvertraglicher Verfallfristen hindert. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers (z. Bsp. Erkrankung) liegende Gründe dies rechtfertigten. Im Fall der Übertragung müsse der Urlaub gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen.

Sollten Sie Fragen zum Bestehen Ihrer Urlaubsansprüche, insbesondere nach langer Erkrankung haben, rufen Sie uns an!

Rechtsanwältin Katrin Zink, Berlin Friedrichshain

 

2 Fragen zum Arbeitsrecht

1. Frage:Innerhalb welcher Frist muß im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden?

Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig.
Zu beachten ist, daß die Kündigung auch mit dem Tag der Niederlegung bei der Post als zugegangen gilt. In diesem Fall ist es unerheblich, wann Sie die Kündigung auf der Post tatsächlich in Empfang nehmen.

Bei Versäumung dieser Klagefrist ist die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung nicht ausgeschlossen, jedoch kann sich der Arbeitnehmer im Prozeß nicht mehr auf das Fehlen sozialer Rechtfertigungsgründe der Kündigung berufen.

2. Frage:

Muß ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor jeder Kündigung abmahnen?

Nein.
Eine Abmahnung hat grundsätzlich jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Eine Abmahnung erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlung hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion), verbunden mit der Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall (Warnfunktion).
Genügt eine ausgesprochene Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, ist sie rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß die Annahme rechtfertigt, daß das pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.

Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Katrin Zink & Bettina Rudolf
Rechtsanwaltskanzlei

Tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Ihr Anspruch auf einen Tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für ihn aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Arbeitsplatz und Arbeitsablauf so zu gestalten, daß Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und der Arbeitnehmer durch sogenanntes Passivrauchen in seiner Gesundheit nicht gefährdet wird.

In diesem Fall ging es um eine 55-jährige Frau, welche unter chronischer Atemwegserkrankung litt. Sie legte eine fachärztliche Bescheinigung vor, in der es unter anderem hieß, daß zur Ausheilung und zur Vermeidung von Dauerschäden, die bis zur
Arbeitsunfähigkeit der Frau führen könnten, an der Arbeitsstelle eine rauchfreie Luft dringend erforderlich sei. Der Arbeitgeber war zum Erlaß eines Rauchverbotes bzw. zur Zuweisung
eines tabakrauchfreien Büroraumes verpflichtet.

Stundenlohn

Ein Stundenlohn von 10,00 DM für eine qualifizierte Arbeitskraft ist sittenwidrig. Der Arbeitgeber muß den Lohn angemessen aufstocken und gegebenenfalls nachzahlen.

Ein gelernter Heizungsmonteur hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin mit Erfolg geklagt. Obwohl er 2.000,00 DM netto im Monat hätte verdienen sollen, teilte ihm sein Arbeitgeber