Beweislast des Arbeitnehmers für Überstunden

Datum:

6. März 2016

Themen:

Arbeitsrecht, Archiv

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In vielen Betrieben werden Arbeitszeitkonten geführt. Mehrarbeit wird dokumentiert und durch Freizeit oder Geldzahlungen ausgeglichen. Gibt es Streit über die Anzahl der Überstunden, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er sie tatsächlich geleistet hat.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine selbst ausgefüllte Strichliste für diesen Nachweis nicht ausreicht. Zum Nachweis der Mehrarbeit gehöre neben einer detaillierten Auflistung der jeweiligen Tage und Überstunden auch, dass diese vom Arbeitgeber „angeordnet, gebilligt, geduldet [hat] oder [diese] jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen“ ist.

Dies gelte im vorliegenden Fall auch unabhängig davon, dass der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos der Klägerin ab einem gewissen Zeitpunkt pflichtwidrig eingestellt habe.

(BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 767/13)