Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung
18. Februar 2016
Themen: Schlagwörter:Abmahnung, Arbeitgeberkündigung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verhaltensbedingte Kündigung, Wirksamkeit einer Abmahnung
Text:Bevor ein*e Arbeitgeber*in eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss sie/er die/den Arbeitnehmer*inregelmäßig abmahnen. Die Kündigung erfordert nämlich eine Zukunftsprognose, dass die/der Arbeitnehmer*in sich auch in Zukunft nicht an die vertraglichen Pflichten halten wird. Verstößt die/der Arbeitnehmer*in dann erneut gegen diese Pflichten, ist die verhaltensbedingte Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
Aber: Der wiederholte Pflichtverstoß muss dem bereits abgemahnten Pflichtverstoß jedenfalls ähnlich sein. So hat das LAG Hessen entschieden, dass die Kündigung einer Restaurantmitarbeiterin unwirksam war. Die Mitarbeiterin war zunächst mehrfach wegen negativer Äußerungen über ihre Arbeitgeber vor Kunden abgemahnt worden. Kurze Zeit später weigerte sie sich die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen. Zwischen den rufschädigenden Äußerungen und der Verweigerung der Tragens der vorgeschriebenen Kleidung bestehe kein innerer Zusammenhang, weshalb die Arbeitnehmerin vor der Kündigung erneut hätte abgemahnt werden müssen.