Grenzen zulässigen Verteidigungshandelns

Datum:

28. Mai 2015

Themen:

Strafrecht

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Text:

Für jeden Beschuldigten gilt die Selbstbelastungsfreiheit, d.h. jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen ohne dass dieses Verhalten strafschärfend gewertet werden darf. Den Beschuldigten trifft als Ausfluss seines Schweigerechts also keine Wahrheitspflicht. Ein Recht zur Lüge ergibt sich aber für einen Beschuldigten nicht. Beschuldigt ein Angeklagter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wahrheitswidrig eine bis dahin unverdächtige Person als Täter und löst dadurch Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden aus, hat er sich der falschen Verdächtigung strafbar gemacht. Etwas anderes gilt nur, wenn außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine eine weitere, den Ermittlungsbehörden bekannte Person als Täter der aufzuklärenden Tat in Betracht kommt. (BGH Urteil, 10.02.15, 1 StR 488/14)