Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Datum:

5. Januar 2015

Themen:

Arbeitsrecht

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Begehrt ein Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis eine bessere Bewertung als „zur vollen Zufriedenheit“ muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er diesen Anforderungen gerecht geworden ist. Das ist auch der Fall, wenn in der einschlägigen Branche vorwiegend gute und sehr gute Arbeitszeugnisse ausgestellt werden. Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich auf ein wohlwollendes, inhaltlich wahres Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. ( BAG 18.11.14, 9 AZR 584/13)