BGH stärkt Rechte von Wunscheltern und erkennt schwules Paar als rechtliche Eltern an!
6. Januar 2015
Themen:Archiv, Ehe- und Familienrecht
Schlagwörter: Text:Es ist eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, XII ZB 463/13), sowohl zur Frage der rechtlichen Anerkennung einer Leihmutterschaft als auch für die rechtliche Elternstellung schwuler eingetragener Lebenspartner.
Im zu entscheidenden Fall war das Kind 2010 mit dem Samen eines der Lebenspartner und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt werden. Die Leihmutter, der der Embryo eingepflanzt wurde, lebt in Kalifornien. Ein kalifornisches Gericht hatte entschieden,dass die Leihmutter keine rechtliche Stellung als Mutter hat sondern die eingetragenen Lebenspartner die Eltern des Kindes sind.
Das AG Schöneberg und das KG Berlin lehnten die Anerkennung des kalifornischen Urteils ab, denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, ebenso Eizellspenden. Beide Gerichte argumentierten, die standesamtliche Eintragung beider Männer als Eltern sei mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar. Die Ablehnung der Ersatz- und Leihmutterschaft sei als grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand deutschen Rechts anzusehen.
Der BGH hob am 10. Dezember 2014 die Urteile auf. Das Standesamt muss nun beide verpartnerten Männer als Eltern eintragen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Anerkennung der beiden Männer als Eltern wichtig für das Wohl ihres Kindes sei. Von daher könne man hier von der deutschen Rechtslage abweichen. Wörtlich urteilten die Richter: „Steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so ist festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.“
Bei weiteren Urteilen sei das Kindeswohl entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse mit Blick auf den Elternstatus das Recht der Kinder auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt werden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei ein Teil der Identität eines Kindes.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, rufen Sie mich gern an!
Katrin Zink
Rechtsanwältin