Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme wegen Unzuverlässigkeit

Datum:

15. Mai 2014

Themen:

Archiv

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Eine Hebamme war u.a. wegen fortgesetzten Abrechnungsbetruges in 54 Fällen und einem Schaden von über 21.000.-EUR zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden mit der Folge, dass ihr zudem die Erlaubnis entogen wurde, sich weiter Hebamme zu nennen. Das OVG Lüneburg hat dies als rechtmäßig angesehen, da die Hebamme in gravierender Weise gegen ihre Berufspflichten verstoßen habe. Bei der Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliege, sei die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände zu würdigen, so dass und nicht nur berufsbezogene Verfehlungen  die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnten. (OVG Lüneburg, 04.03.2014, 8LA 138/13)

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