Unfall mit 0,65 Promille nicht zwingend strafbar
Datum:
24. April 2014
Themen: Schlagwörter:alkoholbedingter Fahrfehler, Trunkenheitsfahrt
Text:Alleine die Feststellung von 0,65 Promille im Blut nach einem verschuldeten Unfall genügt nicht, um daraus den Schluss ziehen zu können, ein Angeklagter sei einer Trunkenheitsfahrt schuldig. Da der Angeklagte darüberhinaus im konkreten Fall weder von den zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten noch vom Arzt als merklich alkoholisiert beschrieben wurde, kann es nach Ansicht der Richter durchaus auch andere Ursachen für den Fahrfehler des Angeklagten gegeben haben als dessen Alkoholisierung.(OLG Schleswig 14.01.14, 1 Ss 152/13)