Keine“Störung öffentlicher Betriebe“ beim Zuparken einer Geschwindigkeitsmessanlage

Datum:

15. Oktober 2013

Themen:

Strafrecht

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein verärgerter Kraftfahrer nicht strafbar gemacht hat, als er seinen Kastenwagen direkt vor einem Messsensor geparkt hat. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes sei eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, so dass eine Verurteilung wegen der Störung öffentlicher Betriebe nicht in Betracht kam. ( BGH 15.05.13 1 StR 469/12)