Grundsätzlich keine unbefristete Unterbringung bei Spielsucht

Datum:

6. Juni 2013

Themen:

Strafrecht

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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Thema zu beschäftigen, ob das Vorliegen einer ausgeprägten Spielsucht zur Unterbrigung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB führen kann und hat die Frage letztlich verneint. Eine unbefristete Unterbringung kommt nach dem Votum der Richter nur dann in Betracht, wenn  die Spielsucht bereits zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Alleine die aufgrund der Spielsucht angenommene verminderte Schuldfähikeit zum Tatzeitpunkt sowie das Vorliegen einschägiger Vorstrafen genügt für diesen überaus gravierenden Eingriff in die Rechte eines Betroffenen nicht. (BGH 5 StR 597/12)