Der BGH stellt klar…

Datum:

10. Mai 2012

Themen:

Strafrecht

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Text:

Nicht nur „Die Gedanken sind frei!“

Laut Bundesgerichtshof darf ein von einem Beschuldigten in dessen Auto rechtmäßig abgehörtes Selbstgespräch auch nicht zur Überführung eines Mitbeschuldigten herangezogen werden. Es besteht für das Gericht ein Verwertungsverbot, da ein nicht öffentlich geführtes Selbstegespräch in den absoluten Kernbereich der Persönlichkeit fällt. (BGH Urteil vom 22. Dezember 2011)