Ihre Rechtsfrage ist die Aufgabe der Kanzlei!

Oberste Priorität meiner Kanzlei ist, Ihre Interessen zu vertreten!

Mit persönlichem Einsatz und dem gesamten Fachwissen wollen mein Team und ich uns der Verantwortung, die Sie durch Ihr Vertrauen in unsere Arbeit setzen, gerecht werden. Unsere Fähigkeiten, unser Wissen und unser Engagement sind Ihnen sicher!

Ich vertrete Sie in den Rechtsgebieten Ehe- und Familienrecht und im Arbeitsrecht.

Meine Kanzlei versteht sich als modernes und effizientes Dienstleistungsunternehmen und wir stehen Ihnen jederzeit gern unter 030 / 46 79 31 50 zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwältin Katrin Zink
Fachanwältin für Familienrecht
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Aktuelle News

393 zu 226! Eine historische Entscheidung zu Gunsten der völligen rechtlichen Gleichstellung der Ehe von homo- und heterosexuellen Paaren! Die Volladoption ist möglich, die Kinder werden es danken! Für alle bereits eingetragenen Lebenspartnerschaften: auf zum Standesamt und erklären, dass Sie die gleichgeschlechtliche Ehe wollen! Wir stehen gern für Fragen zur Verfügung!   Katrin Zink Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
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Nicht selten kommt es im Rahmen von Trennungen und Scheidungen zwischen den Ehepartnern zu Diskussionen um das Familienheim. Sie sind beide Miteigentümer und können sich nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie nach der Trennung einigen. Einigkeit besteht oft nur darüber, dass jeder für sich eine hohe Ausgleichszahlung von dem anderen Ehepartner möchte, sollte er  seinen Miteigentumsanteil auf diesen übertragen. Einen gesetzlich normierten Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils gibt es indes ebenso wenig wie einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf der Immobilie. Genau in diesem Streitfeld wird immer wieder eine Teilungsversteigerung der Immobilie angedroht, sollte man sich nicht doch z. Bsp. auf die geforderte Höhe der Ausgleichszahlung einigen. Die Risiken und Nebenwirkungen einer Teilungsversteigerung sind den Eheleuten indes oft unbekannt. Die Teilungsversteigerung ist gemäß den Paragrafen 749, 753 BGB ein gesetzlicher Anspruch jedes Miteigentümers, die Miteigentümergemeinschaft aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt allerdings nicht in der Weise -wie vielfach falsch unter den Eheleuten gedacht- durch Versteigerung des Anteil des jeweils anderen Ehepartners sondern durch Versteigerung der gesamten Immobilie! Das Grundstück wird in Geld umgewandelt und das Geld für jeden Anteil hinterlegt, sollte es zwischen den Eheleuten keine Einigung über die Erlösverteilung geben. Ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und sinnvolle Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens wirklich vorliegen, muss immer am konkreten Einzelfall unter Gesamtbetrachtung der tatsächlichen familiären Lebensverhältnisse und der ehelichen Trennungssituation geprüft werden. An dieser Stelle ist nicht zuletzt wegen der Komplexität der Voraussetzungen, der Durchführung sowie der Wirkungen der Teilungsversteigerung anwaltlicher Rat unerlässlich!   Zwei wichtige Punkte an dieser Stelle vorab:
  1. Kein Antrag auf Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Ehescheidung, sofern die Immobilie nahezu Ihr gesamtes Vermögen ausmacht! Grund: Paragraf 1365 BGB!
  2. Treten Sie als Antragsgegner eines Teilungssteigerungsverfahrens immer fristgerecht -Zustellung des Beitrittsbeschlusses beim Antragsteller muss spätestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen - dem Verfahren bei! Grund: nur so sichern Sie sich überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren!
  Sollten Sie: Fragen rund um Ihre Immobilie haben, sich der Androhung einer Teilungsversteigerung ausgesetzt sehen oder bereits Beteiligter eines solchen Verfahrens sein oder in jedem Fall eine Teilungsversteigerung durch Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zur ehelichen Vermögensauseinandersetzung verhindern wollen, vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, wir sind für Sie da!   Katrin Zink Rechtsanwältin        
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Gemäß § 113 I Satz 2 FamFG i. V. m. § 128 I FamFG hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin an, da es gem. § 128 I FamFG die Ehegatten persönlich anhören soll. Insoweit kommt es zu Beginn des Scheidungstermins auch zu einer Überprüfung der Personalien der Beteiligten durch Vorlage der Personalausweise / Reisepässe um sicher zu stellen, das die Eheleute, wie auch bei der Eheschließung so zur Ehescheidung persönlich anwesend sind. In der gerichtlichen Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt werden und die Ehegatten sollen in ihrer höchstpersönlichen Angelegenheit der Ehescheidung erklären, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten.

Im zu entscheidenden Fall wurden beide Eheleute bereits im Anhörungstermin vor dem Familiengericht zur Trennungszeit und zum Scheidungswunsch befragt. Im späteren Verlauf des Verfahrens zog der Ehemann indes seinen Scheidungswunsch zurück, in dem er dem Gericht mitteilte, doch nicht mehr geschieden werden zu wollen. Das Gericht begründete daraus resultierend keine Notwendigkeit, die Ehefrau erneut persönlich vor Gericht anzuhören. In seiner Entscheidung des 12. Zivilsenats hat der BGH am 27.01.2016 zum Aktenzeichen 12 ZB 656/14 entschieden, dass sich durch das Abrücken des Ehemannes von seinem Scheidungsverlangen kein neuer Sachverhalt ergab, der eine weitere Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren notwendig gemacht hätte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich aus dem Gesetz gem. § 1566 II BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Damit hatte der BGH den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts bestätigt und den Scheidungsausspruch aufrecht erhalten. Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere des gerichtlichen Scheidungstermins und der Anhörung haben, rufen Sich mich gerne an. Katrin Zink Rechtsanwältin
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Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche –  grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Im zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau in 2010 mehrere tausend Euro für Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten wegen der Streitigkeiten der Eheleute über den Hausrat, den Trennungsunterhalt sowie das Umgangsrecht aufgewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Ehefrau für diese Kosten die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, um eine Steuervergünstigung zu erhalten. Das Finanzamt hatte lediglich die Rechtsanwaltskosten wegen des Scheidungsverfahrens sowie des Verfahrens zum Versorgungausgleich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten wurden der Ehefrau nicht steuerlich vergünstigt angesetzt. Auf die Klage der Ehefrau gab das Finanzgericht dem Anspruch der Klägerin statt. Das Finanzgericht schloss sich hierbei einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen VI R 42/10 an, wonach die streitigen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig waren, da die Prozessführung der Klägerin Erfolg versprechend und nicht mutwillig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Ehefrau beantragt, die Verfahren Hausrat sowie Umgangsrecht als Scheidungsfolgesachen im gewillkürten Verbund zu führen mit der Folge, dass beide Verfahren notwendig mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden mussten. Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das Urteil mit der Begründung auf, dass Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte die kostenauslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Dies gelte deshalb, da die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar gelten. Nach heutiger Rechtslage ist die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts in erster Linie den Kindeseltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen. Damit haben die Kindeseltern kostenvermeidende Handlungsweisen in ihrer eigenen Verantwortung. Allenfalls in Fällen, wo nach gerichtlicher Antragstellung des Familiengerichts am Ende feststellt, dass ein Elternteil jeglichen Umgang mit dem Kind grundlos verweigerte und sich der andere Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind vor dem Familiengericht überhaupt erst erstreiten musste, ist eine Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung durch eine Ausnahmenentscheidung des Bundesfinanzhofes denkbar. Unser Praxistipp: Alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus familienrechtlichen Verfahren bei der Einkommenssteuererklärung angeben und nach Einwänden des Finanzamtes zur Unvermeidbarkeit der Kosten vortragen. Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink gern zur Verfügung!
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Die Vorschriften zur Abstammung nach dem deutschen Recht finden sich in §§ 1591 ff BGB. Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter eines Menschen, diejenige Person, die diesen Menschen zur Welt gebracht hat. Der Vater ist gemäß § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kann eine genetische Untersuchung (DNA-Test) vorgenommen werden. Gemäß § 1598a BGB steht den Mitgliedern einer rechtlichen Familie jeweils gegen die anderen Familienmitglieder ein Anspruch auf Einwilligung in eine solche Untersuchung zu. Dieser Anspruch kann dagegen nicht gegenüber Personen außerhalb der rechtlichen Familie geltend gemacht werden. Verfassungsbeschwerde erhoben hatte eine Frau, die 1950 als unehelich geboren wurde und vermutete, dass ein ihr bekannter Mann ihr Vater ist. Der Mann verweigerte die Teilnahme an einem DNA-Test und hatte vor Gericht damit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass § 1598a BGB nicht auf Personen außerhalb der rechtlichen Familie erstreckt werden könne. Zwar sei das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundrechtlich in Art. 2 Grundgesetz geschützt, dieses müsse allerdings mit den Grundrechten des mutmaßlichen Vaters in Ausgleich gebracht werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die den Rechten des Kindes den Vorrang einräume, erkannte das Gericht nicht. Im Wesentlichen stützte das BVerfG seine Entscheidung auf das Recht des mutmaßlichen Vaters auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) sowie auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2  GG). Auch seien die möglichen Konsequenzen auf die bestehende rechtliche Familie zu beachten, sollte sich herausstellen, dass der in Anspruch genommene Vater tatsächlich der leibliche Vater sei. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass ein Anspruch, der faktisch gegenüber jedermann geltend gemacht werden könne, also faktisch ‚ins Blaue hinein‘, eine nicht überschaubare Streubreite entfalte, die nicht gewünscht sei. Das BVerfG stellte gleichzeitig klar, dass es dem Gesetzgeber nichtsdestotrotz freistehe, einen derartigen Anspruch zu schaffen. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.04.2016 – 1 BvR3309/13)    
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Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs ist der „verwitwete Ehegatte“ nicht notwendigerweise derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst seine eigene Rechtsprechung im Bereich des Lebensversicherungsrechts fortgeführt. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Witwe eines Erblassers dessen Lebensversicherung auf die Auszahlung der Versicherungssumme verklagte. Als der Erblasser den Versicherungsvertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, war er noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. Im Vertragsformular hatte er angekreuzt, dass im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ Begünstigter der Versicherungssumme sein sollte. Nach der Scheidung hatte sich der Erblasser an die Versicherung gewandt und um Auskunft gebeten, wer Begünstigter der Versicherung sei. Diese hatte ihm geantwortet, „der verwitwete Ehegatte“ sei begünstigt. Nach dem Tod zahlte die Versicherung die Summe an die Ex-Ehefrau aus. Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigten-Erklärung der maßgebliche für dessen Auslegung sei. Die Versicherung „empfange“ diese Erklärung nur und könne daher Überlegungen und Wünsche des Erblassers nach dieser Erklärung nicht beachten, sofern diese ihr nicht mitgeteilt würden. Bei dem Begriff „der verwitwete Ehegatte“ handele es sich rechtlich überdies nicht um eine abstrakte Bezeichnung, sondern um eine ganz bestimmte (bestimmbare) Person. Im Übrigen sei die Begünstigung auch nicht auflösend bedingt durch den Fall der Scheidung. (BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14) Bei ähnlich gelagerten Fällen erscheint es insofern angeraten, die begünstigte Person mit Namen zu benennen und im Falle einer Scheidung o.ä. ausdrücklich gegenüber der Versicherung ‚auszutauschen‘. Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Ehefrau also Glück.        
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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG. Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn 1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, 2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, 3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“ Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch. Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist. Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.   Sie haben Fragen? Wir sind gern für Sie da!   Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen
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Von einer Online Scheidung spricht man, wenn Sie sämtliche Daten, die für Ihren gerichtlichen Scheidungsantrag notwendig sind, in das Scheidung-online-Formular eintragen und entweder durch gesicherte, verschlüsselte Übertragung per Email oder per Fax oder per Post, an die Kanzlei senden. Sie erhalten dann unverzüglich eine Kosteninformation für Ihr Ehescheidungsverfahren sowie die Vollmacht. Erst mit Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht haben Sie ein wirksames kostenpflichtiges Mandant erteilt. Im Anschluss werden nur noch Ihre Eheurkunde, ggf. die Geburtsurkunden Ihrer Kinder und ggf. Ihr Ehevertrag in Kopie benötigt und sofort kann Ihr Scheidungsantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht werden. Schnell, kompetent und unkompliziert haben Sie so Ihre Scheidung auf den Weg gebracht! Der weitere Verlauf des Verfahrens ist dann wie bei jedem anderen Scheidungsverfahren auch. Scheidung online ist also eine besondere Form der Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens. Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern an! Sofern Sie Ihre Scheidung online beantragen möchten, finden Sie das Online-Formular auf unserer Website. Kompetent an Ihrer Seite rund um das Thema Ehescheidung, das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen      
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