Ihre Rechtsfrage ist die Aufgabe der Kanzlei!
Oberste Priorität meiner Kanzlei ist, Ihre Interessen zu vertreten!
Mit persönlichem Einsatz und dem gesamten Fachwissen wollen mein Team und ich uns der Verantwortung, die Sie durch Ihr Vertrauen in unsere Arbeit setzen, gerecht werden. Unsere Fähigkeiten, unser Wissen und unser Engagement sind Ihnen sicher!
Ich vertrete Sie in den Rechtsgebieten Ehe- und Familienrecht und im Arbeitsrecht.
Meine Kanzlei versteht sich als modernes und effizientes Dienstleistungsunternehmen und wir stehen Ihnen jederzeit gern unter 030 / 46 79 31 50 zur Verfügung.
Aktuelle News
- Kein Antrag auf Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Ehescheidung, sofern die Immobilie nahezu Ihr gesamtes Vermögen ausmacht! Grund: Paragraf 1365 BGB!
- Treten Sie als Antragsgegner eines Teilungssteigerungsverfahrens immer fristgerecht -Zustellung des Beitrittsbeschlusses beim Antragsteller muss spätestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen - dem Verfahren bei! Grund: nur so sichern Sie sich überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren!
Gemäß § 113 I Satz 2 FamFG i. V. m. § 128 I FamFG hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin an, da es gem. § 128 I FamFG die Ehegatten persönlich anhören soll. Insoweit kommt es zu Beginn des Scheidungstermins auch zu einer Überprüfung der Personalien der Beteiligten durch Vorlage der Personalausweise / Reisepässe um sicher zu stellen, das die Eheleute, wie auch bei der Eheschließung so zur Ehescheidung persönlich anwesend sind. In der gerichtlichen Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt werden und die Ehegatten sollen in ihrer höchstpersönlichen Angelegenheit der Ehescheidung erklären, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten.
Im zu entscheidenden Fall wurden beide Eheleute bereits im Anhörungstermin vor dem Familiengericht zur Trennungszeit und zum Scheidungswunsch befragt. Im späteren Verlauf des Verfahrens zog der Ehemann indes seinen Scheidungswunsch zurück, in dem er dem Gericht mitteilte, doch nicht mehr geschieden werden zu wollen. Das Gericht begründete daraus resultierend keine Notwendigkeit, die Ehefrau erneut persönlich vor Gericht anzuhören. In seiner Entscheidung des 12. Zivilsenats hat der BGH am 27.01.2016 zum Aktenzeichen 12 ZB 656/14 entschieden, dass sich durch das Abrücken des Ehemannes von seinem Scheidungsverlangen kein neuer Sachverhalt ergab, der eine weitere Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren notwendig gemacht hätte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich aus dem Gesetz gem. § 1566 II BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Damit hatte der BGH den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts bestätigt und den Scheidungsausspruch aufrecht erhalten. Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere des gerichtlichen Scheidungstermins und der Anhörung haben, rufen Sich mich gerne an. Katrin Zink Rechtsanwältin